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Fragen zur Evaluierung von Klein- und Mittelbetrieben

  • Für die Durchführung und Dokumentation der Evaluierung ist grundsätzlich immer die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber zuständig. Präventivdienste – das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner:in (AM) unterstützen die Arbeitgeber:innen bei der Durchführung der Evaluierung.

  • Jeder Betrieb muss nach § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Präventivdienste, das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner:in (AM), bestellen.

    Sicherheitsfachkräfte benötigen eine achtwöchige Spezialausbildung, die z.B. von der AUVA angeboten wird und sind nicht mit SVP (Sicherheitsvertrauenspersonen) zu verwechseln, die nur eine dreitätige Ausbildung absolvieren müssen.

    Arbeitsmediziner:innen müssen nach dem Medizinstudium noch eine zwölfwöchige Ausbildung zur Arbeitsmedizinerin/zum Arbeitsmediziner absolvieren.

  • Klein- und Mittelbetriebe, dass sind definitionsgemäß Arbeitsstätten mit maximal 50 Beschäftigten, können die kostenlose sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch AUVAsicher hier beantragen.

    Unternehmen mit mehr als 250 Personen fallen nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich von AUVAsicher.

  • Auf der Website www.auvasicher.at finden Sie weitere Informationen zu AUVAsicher sowie die Adressen und Telefonnummern der für Sie zuständigen Präventionszentren.

  • Nein.

    Die Präventivfachkräfte (SFK und AM) von AUVAsicher betreuen Betriebe zu allen Aspekten des ArbeitnehmerInnenschutzes. Gerne stehen Ihnen die Expert:innen für Fragen zur Evaluierung und dessen Dokumentation zur verfügung. Die Ergebnisse, die Sie in Form eines Beratungsberichts erhalten, können natürlich auch für Ihre Evaluierung herangezogen werden.

  • Die AUVA führt durch die Expert:innen der österreichweit tätigen Organisationseinheit „AUVAsicher“ die gesetzlich geforderte (§ 73 ASchG) sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Klein- und Mittelbetriebe auf Antrag durch.

    Die Evaluierung und Dokumentation nach §§ 4 und 5 ASchG muss von der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber selbst oder einer von ihr/ihm ernannten oder beauftragten Person durchgeführt werden. Die AUVA berät zwar über Evaluierung und Dokumentation, führt sie aber nicht durch.

  • Je nach Größe der Arbeitsstätte (ein Betrieb kann aus mehreren Arbeitsstätten bestehen) kommen SFK und AM mindestens:

    • einmal im Jahr, wenn die Arbeitsstätte zwischen 11 und 50 Arbeitnehmer hat
    • einmal alle zwei Jahre, wenn die Arbeitsstätte 1 bis 10 Arbeitnehmer hat.
    • einmal alle drei Jahre, wenn die Arbeitsstätte 1 bis 10 Arbeitnehmer hat und es sich um reinen Bürobetrieb (oder mit Bürobetrieb vergleichbaren Tätigkeiten) handelt