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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Lässt sich eine Gefährdung (z.B. Absturzgefahr, Gefahr durch herabfallende Gegenstände) oder Belastung (z.B. Lärm, Strahlung, Vibrationen) nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigen oder unter vorhandene Grenzwerte (z.B. die Expositionsgrenzwerte für Lärm nach der VOLV) senken, so muss Persönliche Schutzausrüstung (PSA) vorgesehen werden. Das Thema PSA somit ist ein wichtiger Aspekt im Arbeitnehmerschutz.

Weitere Informationen zum Thema sind der AUVA-Website zu entnehmen: