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VEXAT

In § 4 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) ist eine spezielle Risikoanalyse vorgeschrieben.

Die Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen und die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, müssen ermittelt und beurteilt werden.

Des Weiteren muss nach § 9 und § 15 Aus. 8 VEXAT für bestimmte Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung durch Gefahrenanalyse überprüft werden, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind. Sind keine Herstellerangaben vorhanden oder wurden Veränderungen vorgenommen, wird die Gefahrenanalyse relevant, durch die ermittelt wird, ob ein bestimmtes Arbeitsmittel, eine bestimmte Arbeitskleidung oder Schutzausrüstung in einem explosionsgefährdeten Bereich oder einer bestimmten Zone verwendet werden darf.
Ist die bestimmungsgemäße Verwendung durch eine Herstellervorschrift, also z.B. die Explosionsschutzverordnung (ExSV) nachweislich gegeben, gilt die Gefahrenanalyse als erbracht. Es gilt also, ganz analog zur MSV, der Vertrauensgrundsatz, da auch der Hersteller nach ExSV eine Risikoanalyse durchführen muss.

Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung muss ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten werden.

Das Explosionsschutzdokument ist Teil der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nach DOK-VO.

Unten nachstehend finden Sie einen Link zu einem allgemein verwendbaren Leerformular für Ihre Dokumentation nach VEXAT (Explosionsschutzdokumenten nach § 5 VEXAT).

Bei den Ex-Schutzmaßnahmen gegen mögliche Gefahrendurch Explosion wird zwischen vorbeugenden (primären, sekundären) und konstruktiven (ehemals tertiären) Maßnahmen unterschieden.

  1. Primäre Ex-Schutzmaßnahmen sind der Ersatz von Arbeitsstoffen, Inertisierung, Dichtheit (z.B. von Behältern), Konzentrationsbegrenzung und Belüftung.
  2. Sekundäre Ex-Schutzmaßnahme ist die Einteilung verbleibender Ex-Bereiche in Zonen und in Abhängigkeit davon die Vermeidung von Zündquellen.
  3. Konstruktive Ex-Schutzmaßnahmen sind Explosionsdruckentlastung, Explosionsunterdrückung, ex-druckfeste Bauweise und ex-schutztechnische Entkopplung.

Für die Klärung der Frage, ob unter den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen ganz allgemein folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Konzentration innerhalb der Explosionsgrenzen
  • Verarbeitungs-, bzw. Lagertemperatur mindestens 5 °C unter dem Flammpunkt
  • Staubablagerungsmöglichkeit (Schichtdicke über 1 mm)
  • betriebsmäßiges Austreten (z.B. offene Behälter oder Undichtheiten)
  • ungünstige örtliche Verhältnisse wie Gruben, Kanäle oder unzugängliche Bereiche

Zur Entzündung eines brennbaren Stoffes (Gas-, Dampf- oder Staub-Luft- Gemische) muss Wärme, bzw. Zündenergie zugeführt werden und kann zu Brand oder Explosion führen. - Die Zufuhr der Zündenergie kann in Form von Funken (kein Radio im Lackierraum), Flammen, durch heiße Oberflächen oder durch eine chemische Reaktion erfolgen. Die stoffabhängige Mindestzündenergie ist somit ein Maß für die Brand- und Explosionsgefährlichkeit eines Stoffes.