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Gesundheitsüberwachung

Das Ziel der Gesundheitsüberwachung bei Lärmbelastung besteht in der frühzeitigen Erkennung von beginnenden Hörminderungen (Lärmschwerhörigkeit). Ist dies der Fall, müssen zusätzliche Maßnahmen bei der Arbeit (STOP-Prinzip) getroffen werden um eine weitere Entwicklung einer Lärmschwerhörigkeit zu vermeiden.

Liegt eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung vor (LA,EX  > 85dB oder bzw. auch LC,peak > 137dB) muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt werden (Eignungsuntersuchung).

Bei Fortdauer der gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung muss in regelmäßigen Abständen eine Folgeuntersuchung durchgeführt werden.

Das Untersuchungsintervall zur nächsten Folgeuntersuchung beträgt üblicherweise 5 Jahre. Lautet die Beurteilung der Untersuchung „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes“ wird der Abstand zur nächsten Folgeuntersuchung“ auf 2,5 Jahre verkürzt.

  • Liegt eine Lärmeinwirkung mit einem LA,EX zwischen 80dB und 85dB (bzw. LC,peak zwischen 135 und 137dB) vor und deutet die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmer:innen auf ein Gesundheitsrisiko hin, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer:innen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen (5 Jahre) einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Arbeitsmediziner:innen durchgeführt werden.

  • Die Durchführung dieser Untersuchungen muss durch einen ermächtigten Arzt erfolgen. Eine Liste der Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte findet sich auf der Homepage der Arbeitsinspektion. (Hinweis: Nicht alle in der Liste angeführten Arzte führen diese Untersuchungen auch noch durch)

    Die Folgeuntersuchungen bei Lärm können auch von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden.

  • Der Arbeitgeber bekommt bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen der Hörfähigkeit lediglich die Beurteilung „geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes“. Das Audiogramm erhält der Arbeitgeber nicht.

    Der Arbeitgeber ist im Falle einer Eignung mit Verkürzung des Zeitabstandes verpflichtet die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich der Arbeitnehmer:innen überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu setzen.

  • Die Kosten dieser Untersuchungen sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen.

    Der Arbeitgeber hat jedoch Anspruch auf Ersatz der Kosten durch die Unfallversicherung. Bei AUVA Versicherten erfolgt dieser Kostenersatz entweder direkt über den untersuchenden Arzt/die untersuchende Ärztin (Direktverrechner) oder durch Einreichen der notwendigen Unterlagen: Kostenersatz (auva.at)

    Die Untersuchungen müssen vom Arbeitgeber organisiert werden und in der Arbeitszeit stattfinden.

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