Häufig gestellte Fragen zur Evaluierung - die FAQ von eval.at
-
Wer ist für die Evaluierung zuständig?
Der Arbeitgeber selbst (also nicht die Präventivfachkräfte). Der Arbeitgeber kann die Durchführung der Evaluierung jedoch an andere delegieren.
-
Braucht man als Evaluierungsbeauftragter eine besondere Ausbildung?
Nein. Der Gesetzgeber schreibt - im Unterschied zu z.B. Präventivfachkräften oder Sicherheitsvertrauenspersonen - keine spezielle Ausbildung vor.
-
Sind externe Berater unbedingt notwendig?
Unbedingt sicher nicht. Externe "Evaluierer" habe den Vorteil, dass sie nicht "betriebsblind" sind, andererseits werden sie über viele interne Abläufe nicht Bescheid wissen und kennen die Arbeitnehmer und deren Arbeitsweise nicht. Grundsätzlich kann man sagen, dass sich einige Aufgaben sicherlich delegieren lassen, eine Einbindung der betroffenen Arbeitnehmer und Bereichsvorgesetzten ist jedoch unerlässlich.
-
Wer muss in jedem Fall bei der Evaluierung beteiligt werden?
Die Sicherheitsfachkraft, der Arbeitsmediziner, der Betriebsrat, die SVP (wenn vom BR delegiert oder kein BR vorhanden) oder alle Arbeitnehmer (wenn weder BR noch SVP).
-
Gibt es einen Unterschied zwischen Unterweisung nach § 14 ASchG und Unterweisung als Maßnahme zur Evaluierung?
Die Unterweisung nach § 14 ASchG ist eine Routinesache unter Berücksichtigung des Wissens- und Erfahrungsstandes der Arbeitnehmer. Die Unterweisung als Maßnahme zur Evaluierung ist im Anlassfall notwendig, wenn durch falsches Verhalten Gefahren auftreten (können).
-
Müssen die Dokumente regelmäßig aktualisiert werden?
Nur bei Vorliegen von Fällen im Sinne von § 4 Abs. 4 und 5 ASchG. Im besten Fall werden die Dokumente laufend fortgeschrieben.
-
Muss man bei der Gefahrenermittlung mit Checklisten arbeiten?
Grundsätzlich nicht, auch wenn es empfohlen wird. Wenn auch die Checkliste nur als Erhebungs(Hilfs)instrument zu verstehen ist, ergänzend zu Gesprächen vor Ort mit Betroffenen und Vorgesetzten und regelmäßigen Begehungen.
-
Ist die Evaluierung auch mit QS - Systemen kombinierbar?
Sehr gut sogar. Wenn man die Qualitätssicherung auf den Bereich "Schutz der Arbeitnehmer" erstreckt, müssen natürlich die gesetzlichen Vorgaben (ASchG und DOK-VO) berücksichtigt werden.
-
Sind auch die Checklisten Dokumente, die der Behörde vorgelegt werden müssen?
Nein. Das Erstellen und Ausfüllen von Checklisten ist nicht zwingend vorgeschrieben. Checklisten sind Arbeitshilfen auf dem Weg zur Dokumentation.
-
Kann die Durchführung der Evaluierung in die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eingerechnet werden?
Ja, die nach den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung darf in die Präventionszeit eingerechnet werden.
-
Gibt es qualitativ bessere und schlechtere Maßnahmen?
Natürlich. Eine Gefahr zu beseitigen ist besser, als sie nur einzudämmen und dies wiederum besser als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen oder nur zu unterweisen. Beispiel Lärm: Lärmarme Maschine vor Kapselung oder raumakustischen Maßnahmen vor Gehörschutz. Die Entscheidung, welche Qualität eine Maßnahme haben muss ist Sache der Risikobeurteilung.
-
Müssen auch Maßnahmen dokumentiert werden, wenn bereits eine Maßnahme getroffen wurde?
Nur in dem Fall, wenn in weiterer Folge regelmäßige Kontrollen und/oder Unterweisungen notwendig werden (Beispiel: verstellte Notausgänge).
-
Müssen bereits alle Betriebe die Erstevaluierung fertiggestellt haben?
Ja. Letzter Stichtag war der 01.07.2000 für Arbeitsstätten mit bis zu 10 Arbeitnehmern.
-
Muss der Stand der Technik in jedem Fall eingehalten werden?
Arbeitgeber müssen über den Stand der Technik informiert sein. Die Frage, welche "state of the art" Lösung zumutbar ist, wird vor allem von der Risikobeurteilung abhängen.
-
Wer ist für die Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung zuständig?
Für die Durchführung und Dokumentation der Evaluierung ist grundsätzlich immer der Arbeitgeber zuständig. Präventivdienste – das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM) unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der Evaluierung.
-
Was sind „Präventivdienste“ bzw. Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM)?
Jeder Betrieb muss nach § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Präventivdienste, das sind Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner (AM), bestellen.
SFK benötigen eine achtwöchige Spezialausbildung, die z.B. von der AUVA angeboten wird und sind nicht mit SVP (Sicherheitsvertrauenspersonen) zu verwechseln, die nur eine dreitätige Ausbildung absolvieren müssen.
Arbeitsmediziner müssen nach dem Medizinstudium noch eine 12wöchige Ausbildung zum Arbeitsmediziner absolvieren.
-
Wie ist die „Kleinbetriebsbetreuung“ der AUVA zu verstehen?
In Kleinbetrieben (das sind definitionsgemäß Arbeitsstätten mit maximal 50 Beschäftigten) kann die Betreuung durch Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner auf Antrag durch das regional zuständige Präventionszentrum der AUVA, von „AUVAsicher“ erfolgen.
Hat ein Betrieb mit mehreren Arbeitsstätten jedoch (insgesamt) mehr als 250 Beschäftigte, kann auch die Betreuung der Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten nicht durch AUVAsicher erfolgen.
-
Wie kann ich die Präventionszentren der AUVA kontaktieren?
Am besten über das Internet, und zwar unter folgendem Link.
Dort finden Sie ein „Formular – kostenlose Präventionsberatung“ sowie Adresse und Telefonnummer des regional für Sie zuständigen Präventionszentrums.
-
Führt die AUVA auf Anfrage die Evaluierung im Betrieb durch?
Nein.
SFK und AM von „AUVAsicher“ beraten vor Ort über alle nach ASchG relevanten Aspekte zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Gerne beraten Sie die Experten der AUVA im Rahmen der Betreuung auch über die Evaluierung und deren Dokumentation. Die Ergebnisse, die Sie in Form eines Beratungsberichts erhalten, können natürlich auch für Ihre Evaluierung herangezogen werden.
-
Was ist der Unterschied zwischen „sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Betreuung“ und der Evaluierung?
Die AUVA führt durch die Experten ihrer Organisationseinheit „AUVAsicher“ die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Kleinbetriebe auf Anfrage durch, die in § 73 des ASchG gefordert ist.
Die Evaluierung und deren Dokumentation nach §§ 4 und 5 ASchG muss vom Arbeitgeber selbst oder einer von ihm ernannten oder beauftragten Person durchgeführt werden. Die AUVA berät zwar über Evaluierung und Dokumentation, führt sie aber nicht durch.
-
Wie oft kommen Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner in meinen Betrieb?
Je nach Größe der Arbeitsstätte (ein Betrieb kann aus mehreren Arbeitsstätten bestehen) besuchen SFK und AM diese mindestens:
- einmal im Jahr, wenn die Arbeitsstätte zwischen 11 und 50 Arbeitnehmer hat
- einmal alle zwei Jahre, wenn die Arbeitsstätte 1 bis 10 Arbeitnehmer hat.
- einmal alle drei Jahre, wenn die Arbeitsstätte 1 bis 10 Arbeitnehmer hat und es sich um reinen Bürobetrieb (oder mit Bürobetrieb vergleichbaren Tätigkeiten) handelt
-
Was versteht man unter Risikobeurteilung?
Den Prozess, bei dem die Höhe des Risikos dem Aufwand (Kosten, Zeit, organisatorischer Aufwand) gegenübergestellt wird, der zur Beseitigung oder Minimierung des Risikos erforderlich ist und in dem entschieden wird, ob und wenn ja welche Maßnahmen notwendig und vertretbar sind.
-
Muss die Risikobeurteilung quantitativ erfolgen?
Nur dann, wenn dies möglich ist. Dies ist z.B. der Fall bei Lärm, Vibrationen oder Schadstoffen, wo Grenzwerte festgelegt sind. Bei Unfallgefahren werden es vor allem Erfahrungswerte und statistische Werte sein, die in der Beurteilung des Risikos zum Tragen kommen.
-
Was ist der eigentliche Sinn der Risikobeurteilung?
Zunächst die Entscheidung, ob in Anbetracht der Höhe des Risikos eine bestimmte Maßnahme überhaupt gesetzt werden muss oder nicht. In weiterer Folge kann auch eine Reihenfolge der Maßnahmen daraus abgeleitet werden.
-
Muss für die Evaluierung nach MSchG und KJBG ein eigenes Dokument angelegt werden?
Die Evaluierung nach Mutterschutzgesetz und für Jugendliche und Lehrlinge ist zwar nicht in der DOK-VO enthalten, wurde jedoch in das entwickelte Dokument aufgenommen. Es muss also kein eigenes Dokument angelegt werden.
-
Ist eine Grundevaluierung eine Dokumentvorlage oder eine Checkliste?
Grundsätzlich eine Dokumentvorlage, sie kann (und soll) aber auch als Checkliste verwendet werden.
-
Handelt es sich bei der Evaluierung um eine Erfüllung von eindeutigen gesetzlichen Mindestforderung?
Nein. Was vom Gesetzgeber eindeutig in Gesetz, Verordnung oder Bescheiden geregelt ist, muss in jedem Fall eingehalten werden. Die Evaluierung setzt dort ein, wo der Gesetzgeber allgemeine Formulierungen, so genannte "Schutzziele" (z.B. erforderlichenfalls, mindestens, entsprechend der Arbeitsaufgabe,...) verwendet oder es sich um eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen handelt.
-
Muss die Risikobeurteilung quantitativ erfolgen?
Nur dann, wenn dies möglich ist. Dies ist z.B. der Fall bei Lärm, Vibrationen oder Schadstoffen, wo Grenzwerte festgelegt sind. Bei Unfallgefahren werden es vor allem Erfahrungswerte und statistische Werte sein, die in der Beurteilung des Risikos zum Tragen kommen.
-
Gibt es einen Unterschied zwischen Unterweisung nach § 14 ASchG und Unterweisung als Maßnahme zur Evaluierung?
Die Unterweisung nach § 14 ASchG ist eine Routinesache unter Berücksichtigung des Wissens- und Erfahrungsstandes der Arbeitnehmer. Die Unterweisung als Maßnahme zur Evaluierung ist im Anlassfall notwendig, wenn durch falsches Verhalten Gefahren auftreten (können).
-
Muss die Unterweisung schriftlich erfolgen?
Der Gesetzgeber sagt "nachweislich" wodurch die Schriftform nur indirekt gefordert ist. Zu empfehlen ist ein schriftlicher Nachweis.
-
Behandelt die Evaluierung auch Aspekte des Konsumenten-, Anrainer- und des Umweltschutzes?
Im Grunde nein. Es geht rein um den Schutz von Arbeitnehmern bei der Arbeit.
-
Sind auch die Checklisten Dokumente, die der Behörde vorgelegt werden müssen?
Nein. Das Erstellen und Ausfüllen von Checklisten ist nicht zwingend vorgeschrieben. Checklisten sind Arbeitshilfen auf dem Weg zur Dokumentation.
-
Wieso hat man eigentlich die Evaluierung "erfunden"?
Die Gesetzgebung im Arbeitnehmerschutz läuft Richtung "weniger Staat, mehr privat." Dies schafft größere Freiräume für die Arbeitgeber, jedoch auch mehr Verantwortung, da er mit den Evaluierungsdokumenten sich gewissermaßen seinen eigenen Bescheid schreibt.
-
Und wenn ich einfach das Gesetz einhalte, dann müssen ja keine Maßnahmen zur Evaluierung gesetzt werden?
Ein oft gehörtes Argument, das in der Praxis aber unmöglich umzusetzen ist - wie setzt man denn ein Gesetz um, das häufig Worte wie "erforderlichenfalls", "mindestens", "ausreichend" oder "entsprechend der betrieblichen Situation" enthält?
-
Muss ich Betriebsrat, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitsinspektor auf Verlangen die Dokumente zeigen?
Ja.
-
Schreibt der Gesetzgeber ein konkretes Dokumentationsformular vor?
Nein. Nur die Inhalte des Dokuments in der DOK-VO. Eine formal richtige Umsetzung der DOK-VO ist im eval.at - Dokument gegeben.
-
Kann man auch selbst ein Dokumentationsformular entwickeln?
Ja. Sofern alle in der DOK-VO geforderten Inhalte enthalten sind.
-
Muss für jeden Arbeitsplatz ein Dokument angelegt werden?
Nein. Es muss nur aus dem Dokument klar hervorgehen, für welchen Arbeitsplatz, Bereich oder welche Tätigkeit das Dokument gilt. Ob man viele Dokumente (mit weniger Inhalt) oder wenige Dokumente (mit viel Inhalt) anlegt, bleibt dem Evaluierer überlassen.
-
Gibt der Gesetzgeber eine Mindestanzahl von Dokumenten vor?
Nein. Es muss nur alles in der DOK-VO verlangte dokumentiert sein. Ob dies in einem oder zehn Dokumenten steht ist Entscheidung des Evaluierers.
-
Müssen alle Werkzeuge, Handmaschinen und Handgeräte aufgelistet werden?
Nein. Die Evaluierung ist keine Inventarisierung. Es müssen alle Arbeitsmittel ggf. einem Dokument zugeordnet werden können, wenn es jedoch in Ordnung ist, muss dies nicht eigens erwähnt werden.
-
Was versteht man unter Risiko?
Das Risiko ist ganz allgemein eine Funktion von Schadensausmaß und der Wahrscheinlichkeit, dass dieser Schaden auch eintrifft.
-
Was ist der Unterschied zwischen einer "Grundevaluierung" und einer Musterevaluierung?
Eine Grundevaluierung ist ein teilweise vor-ausgefülltes Dokument für einen bestimmten typischen (aber nicht konkret existenten) Arbeitsplatz, eine Musterevaluierung ist die exemplarische Evaluierung eines bestimmten Arbeitsplatzes.
-
Müssen die Dokumente am Arbeitsplatz aufliegen?
Grundsätzlich nein, die Mitarbeiter müssen jedoch über die sie betreffenden Inhalte Bescheid wissen.
-
Was ist ein Bereichsdokument?
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, das sich nicht (nur) auf einen einzigen Arbeitsplatz (z.B. Kreissäge, Hebebühne) oder Arbeitsvorgang bezieht,sondern auf einen ganzen Bereich. Vor allem Faktoren wie Lärm, Klima oder Beleuchtung werden in Bereichsdokumenten aufgenommen werden.
-
Müssen auch Betriebe mit nur einem Arbeitnehmer evaluieren?
Ja.
-
Genügt für eine Arbeitsstätte auch ein einziges Dokument?
Rein theoretisch ja. Die Regel ist: Je weniger Dokumente, desto mehr Inhalt in den einzelnen Dokumenten, weil sie auf größere Bereiche Anwendung finden.
-
Müssen Unterlagen wie Brandschutzordnung oder Wartungsbücher den Dokumenten kopiert und beigelegt werden?
Nein. Ein Verweis auf den Aufbewahrungsort ist ausreichend.
-
Muss die Evaluierung nach Fertigstellung an das Arbeitsinspektorat geschickt werden?
Nein, sie ist (ähnlich wie die Fahrzeugpapaiere) erst auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
-
Müssen alle möglicherweise auftretenden Gefahren berücksichtigt werden?
Grundsätzlich nur Gefahren, die realistisch denkbar sind (siehe Risikobeurteilung!). Das Konstruieren von haarsträubenden Gedankenmodellen dient der Sache sicher nicht und macht sie unglaubwürdig.
-
Müssen die Auflagen eines Bescheids in die Evaluierung aufgenommen werden?
Bescheide sind individuelle Rechtsakte und somit verbindliche und konkrete Vorschriften. Eine Umsetzung ist somit Pflicht und kein Thema der Evaluierung.
-
Wie muss auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen evaluiert werden?
Tätigkeitsbezogen. Grundlage des Dokuments ist nicht ein Arbeitsplatz (oder ein räumlicher Bereich), sondern eine Tätigkeit, z.B. Astschnitt, Leitungen legen, ...
Gender & Diversity - häufige Fragestellungen in der Anwendung
- Werden Belastungen und Gefahren für Frauen/für Männer oder für bestimmte Beschäftigtengruppen möglicherweise unterschätzt oder gar nicht erkannt? Wurden Risiken für Frauen/für Männer übersehen, als gegeben hingenommen (z.B. arbeitsbedingte psychische Belastungen, schweres Tragen, gefährliche Arbeitsstoffe - auch bei Männern)?
- Sind Frauen und Männer repräsentativ in Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen einbezogen?
- Hat sich die Risikosituation für Frauen/Männer/bestimmte Beschäftigtengruppen seit der letzten Evaluierung geändert? Sind neue Gefahren oder Belastungen hinzugekommen?
- Werden Rollenstereotypen betreffend männliche/weibliche Beschäftigte, Eigenschaftszuschreibungen an Beschäftigte mit anderen Sprachen und Kulturen Arbeitnehmern hinterfragt oder übernommen? Beschränken sie Handlungsspielräume und die Effektivität von Arbeitsschutzmaßnahmen?
- Können festgelegte Schutzmaßnahmen für Frauen/für Männer zusätzlich verbessert werden? Entsprechen die Schutzmaßnahmen der Rangordnung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 7 ASchG)?
- Wurden neue Methoden entwickelt, die geschlechtergerecht genutzt werden können?
- Nehmen Frauen und Männer gleichermaßen Arbeitsschutzfunktionen wahr?
- Sind Teilzeit-, Leiharbeitskräfte und geringfügig Beschäftigte eingebunden? Haben sie gleichermaßen Möglichkeiten zur Mitwirkung in Sicherheits- und Gesundheitsschutzfragen?
- Kommen die Mittel und Ressourcen für den betrieblichen Arbeitsschutz allen Beschäftigten zugute, werden dabei alle Risiken an allen Arbeitsplätzen entsprechend berücksichtigt?
Gegenfragen sind oft hilfreich:
- Welche Belastungen und Risiken wurden bei Arbeitsplätzen, an denen Frauen/an denen Männer beschäftigt werden, als nicht relevant eingeschätzt?
- Gibt es Risiken, die als vernachlässigbar eingestuft wurden?
- Wurden Risiken für Männer/für Frauen/für bestimmte Beschäftigtengruppen pauschal beurteilt oder wurden mögliche Unterschiede in Betracht gezogen?
- Werden Gefahrenverhütungs- und Präventionsmaßnahmen in allen Bereichen und an allen Arbeitsplätzen gleichermaßen systematisch geplant und umgesetzt?