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Technische Schutzmaßnahmen

Kurz erklärt

Hersteller

  • Klassifizierung des Lasergerätes
  • Je nach Laserklasse entsprechende technische Schutzmaßnahmen
  • Bereitstellung von Information (z.B. anbringen von Warn- und Hinweisschildern)

Maßnahmen

  • Geeignetes Schutzgehäuse
  • Fernbediente Sicherheitsverriegelung (Klasse 3B und 4)
  • Schlüsselschalter zur Inbetriebnahme ( Klasse 3B und 4)
  • Optische und akustische Warnsignale (unsichtbare Strahlung Klasse 3R sowie Strahlung Klasse 3B und 4)
  • Anwender darf keiner Strahlung über Klasse 2 ausgesetzt werden
  • Beobachtungseinrichtung: zugängliche Strahlung darf nicht über Klasse 1M liegen
  • Person in der Laserkabine: Laserstrahlung der Klasse 3B oder 4 muss konstruktiv verhindert werden
  • Anbringen der erforderlichen Warn- und Hinweisschilder
  • Einrichten eines Laserkontrollbereiches

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Der Hersteller eines Laserproduktes muss dieses Klassifizieren. Je nach Laserklasse ergeben sich entsprechende Schutzmaßnahmen. Diese beschränken sich beim Hersteller auf technische Schutzmaßnahmen und auf die Bereitstellung von Informationen wie z.B. das Anbringen von Warn- und Hinweisschildern.

Jedes Lasergerät muss ein geeignetes Schutzgehäuse habe, damit der Austritt von Strahlung verhindert wird.

Laser der Klasse 3B und 4 müssen einen Anschluss für fernbediente Sicherheitsverriegelungen, den sogenannten Interlock, haben. Des Weiteren müssen sie mit einem Schlüsselschalter ausgestattet sein, ohne den eine Inbetriebnahme nicht möglich ist. Schlüsselschalter können neben dem klassischen Schlüssel auch Magnetkarten, Ziffernkombinationen oder Passwörter sein.

Bei Lasergeräten der Klasse 4 muss im Fehlerfall die Wiederinbetriebnahme des Lasers manuell erfolgen.

Beispielhafte Abbildung eines Schutzgehäuses einer Laserbearbeitungsmaschine

Laser der Klasse 3R mit unsichtbarer Strahlung und Laser der Klasse 3B und 4 müssen ein akustisches und / oder optisches Signal abgeben, wenn das Gerät in Betrieb ist. Diese Warneinrichtungen müssen ausfallsicher sein.

Die Steuer-und Bedieneinrichtungen von Lasergeräten müssen so gestaltet sein, dass bei Betrieb der Anlage der Anwender keiner Strahlung höher als der Klasse 2 ausgesetzt ist.

Wenn das Lasergerät über eine Beobachtungseinrichtung verfügt, darf die dadurch zugängliche Strahlung nicht über den Werten der Laserklasse 1M liegen.

Sollte sich eine Person im Inneren der Laserkabine befinden, muss eine Emission von Laserstrahlung der Klasse 3B oder 4 konstruktiv verhindert werden.

Piktogramm zur Warnung vor Laseranwendungen und Laserstrahlung

Neben den vorgeschriebenen technischen Schutzmaßnahmen ist der Hersteller auch für die Anbringung von Warn- und Hinweisschildern verantwortlich.

Auf Lasergeräten der Klasse 2 oder höher ist das Warnschild für Laserstrahlung anzubringen. Jeder Lasereinrichtung muss auch ein Hinweisschild für die Laserklasse aufgeklebt oder beigelegt werden. Bei den Laserklassen 1 oder 1M kann dieser Hinweis auch lediglich in der Bedienungsanleitung stehen.

Laserwarnschild für Laser Klasse 2 nach EN 60825-1
Laserwarnschild für Laser Klasse 4 nach EN 60825-1
Beispielfoto eines Laserwarnschilds bei einem Laser der Klasse 2

Jedes Lasergerät, außer Klasse 1, muss eine Hinweisschild besitzen auf dem die Wellenlänge, die maximale Strahlleistung bzw. Energie und gegebenenfalls die Impulsdauer angegeben sind.

Wenn es bei Abdeckungen nach dem Öffnen zum Austreten von Strahlung kommen kann die die Klasse 1 überschreiten, muss ein Hinweisschild mit Angabe der entsprechenden Klasse angebracht werden. Die Strahlaustrittsöffnungen müssen als solche gekennzeichnet werden.

Dies ist nur ein grober Überblick über die Anforderungen an die Sicherheit eines Lasergerätes. Genaue Informationen entnehmen Sie bitte den AUVA – Merkblättern und den Normen für Lasersicherheit.

Abbildung eines Warnschilds, welches bei zu öffnenden Abdeckungen sein muss Abbildung eines Warnschilds, welches bei zu öffnenden Abdeckungen und überbrückter Sicherheitsverriegelung angebracht sein muss Abbildung eines Warnschilds, welches bei der Strahlaustrittsöffnung angebracht sein muss

Wenn das Risiko einer Verletzung durch Anwendung des Laserstrahls bzw. der Lasereinrichtung vorhersehbar ist, z.B., wenn Personen im Lasergefahrenbereich arbeiten müssen, so ist von Seiten des Anwenders ein Laserkontrollbereich einzurichten. Dies betrifft vor allem Laser der Klasse 3B und 4. Der Laserkontrollbereich ist eindeutig abzugrenzen, zu kennzeichnen und abzusichern. Nur Personen mit entsprechender Sicherheitsunterweisung ist der Zutritt zu gestatten.

Bei Lasergeräten in industriellen Anwendungen sollte der Lasergefahrenbereich mit geeigneten Abschirmungen so klein wie möglich gehalten werden. Das Gefahrenpotential von Industrielasern wird vor allem durch den Lasergefahrenbereich bestimmt. Bei Lasern der Klasse 3B oder 4 geht es darum, den sicheren Normalbetrieb durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

Skizze eines Laserkontrollbereichs rund um einen abgeschirmten Lasergefahrenbereich (aus AUVA Merkblatt M080)
Skizze eines Lasergefahrenbereiches bei einer offenen, zugänglichen Laserprozesszone (aus AUVA Merkblatt M080)

Weitere Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung einer Laseranlage sind eine gute Raumbeleuchtung und das Vermeiden von spiegelnden Oberflächen oder Stolperfallen. Mechanische Teil oder Optikelemente sollten fixiert sein und es sollte kein brennbares Material im Arbeitsbereich gelagert werden. Es ist wichtig, dass all diese Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig überprüft und gewartet werden.